Gerichtsverhandlung zur Aufnahme von Schießsportgemeinschaften

Paragraph Waffen Gesetz 1 e1366737952674Am Montag, 9. Mai, fand vor dem Oberlandesgericht in Celle die Berufungsverhandlung zwischen dem NWDSB und dem Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde bzgl. der Aufnahme der Schießsportgemeinschaften SSG Wesermünde und SSG Nordholz statt.

Die beiden Parteien wurden jeweils von ihren Präsidenten und dem jeweiligen Anwalt vertreten.

Die Richter stellten in der mit rund eindreiviertel Stunden durchaus intensiven Verhandlung zunächst drei Fragen in den Raum:

  • Hat der NWDSB in Bezug auf die Mitgliedschaft eine Monopolstellung?
  • Welchen Zweck verfolgt der Bezirksschützenverband mit der Aufnahme der SSG’s bzw. warum wurden diese überhaupt gegründet?
  • Ist das Gericht überhaupt zur Klärung dieser Klage zuständig oder sollte die Sportgerichtsbarkeit entscheiden?


Der NWDSB bzw. Deutsche Schützenbund hat hinsichtlich der Teilnahme an Olympischen Spielen eine Monopolstellung, da nur über den Deutschen Schützenbund und damit über den DOSB eine Teilnahme an olympischen Spielen möglich ist. Aber begründet das wirklich die Gründung neuer Vereine/Schießsportgemeinschaften?


Bzgl. der Frage nach der Gründung der SSG’s zeigte die Richterin auf, dass es in anderen Sportarten z. B. Spielgemeinschaften gibt. Hierfür musste auch kein separater Verein gegründet werden. Das sollte im Schießsport doch sicherlich auch möglich sein.

Eine mehrfach gestellte Frage nach den tatsächlichen Hintergründen, die zum Austritt etlicher Vereine und der Neugründung von Schießsportgemeinschaften im Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde geführt hat, wurde letztendlich ausweichend beantwortet.

Die Richter stellten auch heraus, dass doch beide Verbände das gleiche Ziel verfolgen und an einem Strick ziehen müssten. Geht es doch für beide um die Gewinnung bzw. den Halt von Mitgliedern und somit auch um deren Existenz.

Das Ergebnis der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:

Beide Parteien folgen zunächst dem Vorschlag des Gerichts zu einem gemeinsamen Gespräch um herauszufinden, ob die Unstimmigkeiten zum Wohle aller nicht doch noch beigelegt werden können. Hierfür wurde eine Frist von 3 Wochen vereinbart. Das Ergebnis wird dann dem Gericht mitgeteilt. Am 20. Juni wird dann vom OLG Celle das Ergebnis des Gesprächs oder im Falle des Scheiterns des Gesprächs ein Urteil verkündet.

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