Waffenrecht
Bedürfnisanträge sind ausschließlich über den Bezirk einzureichen.
Antrag auf Bescheinigung eines Bedürfnisses gemäß §14 WaffG
- Antrag Bedürfnis "Grüne WBK, § 14.3 WaffG"
- Antrag Bedürfnis "Grüne WBK, § 14.5 WaffG"
- Antrag Bedürfnis "Gelbe WBK, § 14.6 WaffG"
- Antrag Bedürfnis "Vereins-WBK" (Vereine / Verbände)
Weitere Bescheinigungen zum Bedürfnis und Besitz Waffen
- Bescheinigung "Bedürfnis zum Besitz, 24 Monate" nach § 14 Abs. 4 WaffG (Bezirk / NWDSB)
- Bescheinigung "Fortbestehen des Bedürfnisses nach 3 bzw. 5 Jahren" (Verein / Bezirk / NWDSB)
- Bescheinigung "Fortbestehen des Bedürfnisses, 10 Jahre" nach § 14 Abs. 2 + 4 WaffG (Verein)
Nachweis der Schießaktivitäten
Informationen zur Änderung des Waffengesetzes
- Änderung Waffengesetz 2020 - Informationen vom Deutschen Schützenbund (Stand 02.09.2020)
- Webseminar Waffenrecht des DSB - auf YouTube verfügbar - (Stand 15.07.2020)
- Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - Fragen & Antworten vom Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat