NWDSB legt Berufung gegen Landgerichtsurteil ein

Paragraph 7Der Nordwestdeutsche Schützenbund e.V. (NWDSB) hat gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 09.09.2015 im Klageverfahren Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde gegen Nordwestdeutscher Schützenbund e.V. beim Oberlandesgericht Celle Berufung eingelegt.

Worum geht es? (Auszug aus dem Landgerichtsurteil)

„Es gründeten sich zwei neue Schießsportgemeinschaften, die Schießsportgemeinschaft Nordholz e.V. und Wesermünde e.V., die der Kläger in der Gesamtpräsidiumssitzung am 30.07.2014 auf deren Antrag hin als unmittelbare Mitglieder aufnahm. Eine Meldung an der Mitgliedsaufnahme gegenüber den untergeordneten Schützenkreisen (§9.1 Satz 4 der klägerischen Satzung) unterblieb. Die Schießsportgemeinschaft Wesermünde e.V. wurde am 26.08.2014 beim AG Tostedt unter VR 200861 eingetragen und setzt sich aus Sportschützen zusammen, die jeder noch Mitglied in mindestens einem weiteren Schützenverein sind. Die Schießsportgemeinschaft Nordholz e.V. wurde am 11.08.2014 beim AG Tostedt unter VR 200859 eingetragen und besteht ebenfalls nur aus Mitgliedern, die noch in weiteren Schützenvereinen aufgenommen worden sind. Der Beklagte hat die Aufnahme der zwei Schießsportgemeinschaften wegen des Verstoßes gegen eigenes Satzungsrecht abgelehnt und den die Schießsportgemeinschaften bildenden einzelnen Schützen die Teilnahme an Meisterschaften versagt sowie ihnen keine Wettkampfpässe ausgestellt oder umgeschrieben.“

Mit Urteil vom 09.09.2015 hat das Landgericht Verden festgestellt, dass die Aufnahme der beiden Vereine wirksam ist. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht Celle zulässig.

Das Präsidium des NWDSB hat allerdings weiterhin Zweifel an der Wirksamkeit der Aufnahme dieser beiden Vereine, da die Aufnahme direkt in Verbindung mit dem Austritt bisheriger Mitgliedsvereine aus dem NWDSB steht und daher nach Ansicht des NWDSB-Präsidiums gegen die NWDSB-Satzung verstößt. Aus diesem Grund wurden die Anerkennung der Vereine und die Ausstellung von Wettkampfpässen für die Mitglieder verweigert. Hiergegen klagte der Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde vor dem Landgericht Verden.

Von der Möglichkeit der Berufung hat der NWDSB mit Schreiben vom 15.10.2015 an das Oberlandesgericht Celle Gebrauch gemacht.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.